Statuten Turnverein Täuffelen
I. Name und Sitz
Art. 1
Der Turnverein Täuffelen ist ein Verein im Sinne von Art. 66 ff des ZGB.
Art. 2
Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Täuffelen.
II. Zweck des Vereins
Art. 3
Der Verein
3.1 Pflegt das Turnen aller Alters- und Fähigkeitsstufen und fördert die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten;
3.2 legt ein besonderes Gewicht auf die geistige und körperliche Erziehung der Jugend;
3.3 koordiniert die Aktivitäten seiner Riegen;
3.4 fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern;
3.5 ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 4
4.1 Der Verein und seine Riegen sind je nach Zugehörigkeit Mitglied
4.1.1 des seeländischen Turnverbandes;
4.1.2 des Kantonalturnverbandes Bern;
4.1.3 und über diese Verbände auch Mitglied des Schweizerischen Turnverbandes (STV).
4.2 Sie unterstellen sich deren Statuten und Reglementen.
III. Vereinsstruktur
Art. 5
Dem Verein gehören folgende selbstständige Riegen an:
5.1 Jugendriege Knaben;
5.2 Männerriege;
5.3 Seniorenriege.
Sie sind direkt dem Vorstand unterstellt.
Art. 6
Weitere Riegen können auf Anfrage des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung gebildet werden.
IV. Mitgliedschaften und Ernennungen
Art. 7
7.1 Der Verein und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien:
7.1.1 Aktivmitglieder
7.1.2 Freimitglieder
7.1.3 Ehrenmitglieder
7.1.4 Männerturner
7.1.5 Passivmitglieder
7.1.6 Gönner
7.2 Alle Mitgliederkategorien sind mit dem offiziellen Etatformular des STV der nächst höheren Instanz zu melden.
Art. 8
Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer die obligatorische Schulpflicht erfüllt hat.
Art. 9
9.1 Ein-, Über- und Austrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, zwecks Genehmigung an der Generalversammlung.
9.2 Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen.
Art. 10
10.1 Mitglieder, welche vorübergehend abwesend sind können ein Dispensationsgesuch einreichen, welches vom Vorstand genehmigt werden muss.
10.2 Während der Dispenszeit sind beide Teile von ihrer Verpflichtung enthoben.
Art. 11
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Art. 12
11.1 Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
11.2 Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Art. 13
Aktivmitglieder, die 15 Jahre regelmässig aktiv geturnt haben, wovon mindestens 8 Jahre im Turnverein Täuffelen, können an der Generalversammlung zu Freimitgliedern ernannt werden.
Art. 14
14.1 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder die Förderung von Turnen und Sport besonders verdient gemacht hat.
14.2 Vorschläge sind dem Vorstand bis spätestens 60 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.
14.3 Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Art. 15
15.1 Turnveteranen sind Turner und Männerturner, die sich zur Pflege der Kameradschaft in der freien Veteranengruppe zusammenschliessen und den Verein, Jungturner und Aktive unterstützen.
15.2 Der Eintritt in die Veteranengruppe und zugleich in die Seeländische und Kantonale Turnveteranen-Vereinigung kann ab dem 45. Altersjahr erfolgen.
15.3 Ab dem 50. Altersjahr kann der Eintritt in die Eidg. Turnveteranen-Vereinigung, Gruppe Biel-Seeland, erfolgen.
15.4 Die Veteranengruppe bestimmt ihren Obmann.
15.5 Er betreut das Veteranenwesen im Verein. Er ist Verbindungsmann zum Verein, den Seeländischen und Eidg. Turnveteranen. Er nimmt an den Obermännerversammlungen teil.
Art. 16
Passivmitglied oder Gönner kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den Verein finanziell unterstützt.
Art. 17
Neueintretende Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten.
Art. 18
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in den Statuten und Reglementen festgesetzten Vorschriften sowie den Beschlüssen nachzukommen und hat die Wohlfahrt des Vereins zu fördern.
Art. 19
Austretende, gestrichene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
V. Organe
Art. 20
Die Organe des Vereins sind:
20.1 Generalversammlung
20.2 Vereinsversammlung
20.3 Turnstand
20.4 Vorstand
20.5 Revisoren
20.6 Technische Kommission
20.7 Spezialkommission
Art. 21 Generalversammlung
21.1 Die Generalversammlung als oberstes Organ findet ordentlicherweise Anfang eines Jahres statt.
21.2 Sie setzt sich zusammen aus
21.2.1 Aktivmitgliedern
21.2.2 Frei- und Ehrenmitgliedern
21.2.3 Männerturnern
21.2.4 Veteranen
21.2.5 Revisoren
Art. 22
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
22.01 Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
22.02 Mutationen
22.03 Abnahme der Jahresberichte des Vereins und der Riegen
22.04 Abnahme der Jahresrechnung des Vereins
22.05 Festsetzung der Mitgliederbeiträge
22.06 Genehmigung des Budgets
22.07 Festsetzung des Jahresprogramms
22.08 Wahl des Präsidenten
22.09 Wahl des Oberturners
22.10 Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
22.11 Wahl der Revisoren inklusive eines Suppleanten
22.12 Wahl der übrigen Mitglieder der Technischen Kommission
22.13 Wahl des Fähnrichs
22.14 Ehrungen
22.15 Gründung weiterer Riegen
22.16 Genehmigung der Reglemente
22.17 Statutenrevisoren
22.18 Fusionen
22.19 Vereinsauflösung
Art. 23
Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 60 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Art. 24
24.1 Die Einladungen zur Generalversammlung erfolgt mit Bekanntgabe der Traktanden durch Zirkular.
24.2 Diese hat mindestens 20 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 25
Sämtliche Aktive-, Frei- und Ehrenmitglieder, Männerturner sowie Veteranen sind an der Generalversammlung stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.
Art. 26
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.
Art. 27
27.1 Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden.
27.2 Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann von einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden.
27.3 Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen und Fusionen, für welche 2/3 - Mehrheit notwendig ist, entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigen.
27.4 Bei Stimmgleichheit von Abstimmungen gilt die Vorlage als verworfen.
27.5 Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigen erforderlich.
Art. 28 Vereinsversammlung
28.1 Die Vereinsversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand oder einem Fünftel der Mitglie-der (ohne Passive und Gönner) einberufen und behandelt alle laufenden Vereinsgeschäfte, sowie diese nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen.
28.2 Sie ist beschlussfähig, wenn 1/2 der aktiven Mitglieder anwesend sind.
28.3 Für Abstimmungen und Wahlen gelten die Bestimmungen von Art. 27.
Art. 29 Turnstand
29.1 Dringend zu fassende Beschlüsse über rein turnerische Fragen sowie die Beteiligung an Anlässen können dem Turnstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
29.2 Der Turnstand setzt sich aus aktiv turnenden Mitgliedern zusammen und ist eine Woche im Voraus anzukündigen.
29.3 Je nach Traktandum können auch Ehren- und Freimitglieder sowie Männerturner eingeladen werden.
Art. 30 Vorstand
30.1 Der Vorstand setzt sich gemäss Geschäftsreglement zusammen.
30.2 Jede Riege muss vertreten sein.
30.3 Der Vorstand ist bei Anwesenden der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
30.4 Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
30.5 Alle Mitglieder sind widerwählbar.
30.6 Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsperiode vorgenommen.
Art. 31
Die Obliegenheiten des Vorstandes sind:
31.1 Allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenheften;
31.2 Vertretung des Vereins nach aussen;
31.3 Erstellen der Organigramme, Reglemente und Pflichtenhefte;
31.4 Dafür zu sorgen, dass alle Turnenden der Turnerhilfskasse angeschlossen sind.
Art. 32
Der Vorstand versammelt sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachten.
Art. 33
1 Der Präsident oder Vizepräsident zeichnet zu zweien mit dem Sekretär oder Kassier rechtsverbindlich.
2 Für Wertschriftanlagen und Transaktionen zeichnet der Kassier zu Zweien. Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent hat der Kassier Einzelunterschrift.
Art. 34 Revisoren
34.1 Die Revisionskommission umfasst zwei Mitglieder und einen Suppleanten.
34.2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, wobei alle zwei Jahre das amtsälteste Mitglied ausscheidet.
Art. 35
35.1 Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen.
35.2 Sie erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die Generalversammlung.
Art. 36
Die Revisoren führen, soweit notwendig, das Stimm- und Wahlbüro an der Generalversammlung.
Art. 37 Technische Kommission
37.1 Die technische Kommission setzt sich aus 5-6 Mitgliedern zusammen.
37.2 Jede Riege muss vertreten sein.
37.3 Die Zugehörigkeit und deren Zusammensetzung werden durch den Vorstand festgelegt.
37.4 Präsident ist der Oberturner.
37.5 Im Übrigen konstituiert sie sich selber.
37.6 Sie ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Art. 38
Ihre Obliegenheiten sind:
38.1 Koordination aller turnerischen Trainings- und Wettkampffragen;
38.2 Vorschläge an den Vorstand über Beteiligung an den von Verbänden ausgeschriebenen
Wettkämpfen, Meisterschaften und Turnfesten;
38.3 Einreichen des turnerischen Jahresprogramms an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung;
38.4 Turnerische Organisation und Überwachung der unselbständigen Riegen, die dem Verein angehören;
38.5 Dafür zu sorgen, dass die Einzelturner in das Sektions- und Riegenturnen integriert werden.
Art. 39
Die Technische Kommission versammelt sich, wenn es der Präsident (Oberturner) oder die Mehrheit der Kommission als notwendig erachten.
Art. 40 Spezialkommission
Für besondere Aufgaben können durch den Vorstand entsprechende Kommissionen gebildet werden.
VI. Verwaltung
Art. 41
Über aller Vereins- und Riegenversammlungen sowie Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 42
Die Detailaufgaben des Vorstandes, der Chargierten und Kommissionen sind in Reglementen und Pflichtenheften verbindlich zu umschreiben.
Art. 43
43.1 Reglemente werden durch die Generalversammlung erlassen.
43.2 Pflichtenhefte erlässt der Vorstand.
Art. 44
44.1 Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände. Die näheren Bestimmungen sind durch Richtlinien und Pflichtenheft festzulegen.
44.2 Sämtliche Aktenstücke wie Protokolle, Jahresberichte, Täuffeler Turner, Kassabücher, Festabrechnungen, Korrespondenzen, usw., sind im Archiv aufzubewahren.
44.3 Buchungsbelege können nach 10 Jahren vernichtet werden.
VII. Finanzen
Art. 45
Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 31. Dezember.
Art. 46
Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus:
46.1 Mitgliederbeiträgen
46.2 Subventionen
46.3 Erträgen des Vereinsvermögen
46.4 Gewinne von Veranstaltungen
46.5 Freiwilligen Beiträgen oder Schenkungen.
Art. 47
Die Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus:
47.1 Verbandsbeiträgen
47.2 Verwaltungskosten
47.3 Turnbetriebskosten
47.4 Kostenbeiträgen an Riegen und Einzelturner für die Teilnahme an den von STV-Verbänden organisierten Meisterschaften und Turnfesten
47.5 Beiträge an Riegen zwecks Geräte- und Materialbeschaffungen
47.6 Übernahme von Spesen- und Leiterentschädigungen
47.7 Weiteren durch die Generalversammlung oder den Vorstand beschlossenen Ausgaben
47.8 Einer ausserordentlichen Ausgabenkompetenz ausserhalb des Budgets, die von der
Generalversammlung zu schliessen ist.
Art. 48
Die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung beschlossen.
Art. 49
Von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind ganz oder teilweise ausgenommen:
49.1 Ehrenmitglieder
49.2 Freimitglieder
49.3 Mitglieder des Vorstandes
49.4 Während des Jahres neu eintretende Turner.
Art. 50
50.1 Das Vereinsvermögen darf nur in guten schweizerischen Vermögenswerten, ausgenommen Aktien, angelegt werden.
50.2 Der Vorstand bezeichnet die Stelle, bei der die Wertschrift deponiert und die zur Geschäftsführung nicht notwendigen Gelder zinstragend anzulegen sind.
Art. 51
51.1 Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten.
51.2 Über die Errichtung, Verwaltung und Aufhebung beschliesst die Generalversammlung, sofern keine besonderen Stiftungsbestimmungen bestehen.
Art. 52
52.1 Die Fonds sind nicht Bestandteil der Vereinsrechnung.
52.2 Diese müssen gesondert verwaltet werden und in der Bilanz ersichtlich sein.
Art. 53
53.1 Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen.
53.2 Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen sind strafbare Handlungen.
VIII. Verschiedenes
Art. 54 Männerriege
54.1 Die Männerriege vereinigt ehemalige Turner oder Männer, die nicht in der Aktivsektion turnen wollen.
54.2 Das Turnprogramm richtet sich nach dem Alter der Mitglieder.
Art. 55 Jugendriege
55.1 Mit der Führung einer Jugendriege bezweckt der Verein, Knaben im schulpflichtigen Alter im Turnen zu unterrichten und Ihnen die Freude an Spiel und Sport zu wecken.
55.2 Das Eintrittsalter richtet sich nach den Vorschriften der Jugendturnkommission des STV.
55.3 Zum Eintritt ist eine schriftliche Bewilligung der Eltern oder der gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Art. 56 Pflichtabonnemente des STV-Organs
56.1 Die Übernahme von Pflichtabonnementen des offiziellen Organs des STV richtet sich nach dessen Bestimmungen.
56.2 Für die vereinsinterne Zustellung ist der Vorstand zuständig.
Art. 57 Täuffeler Turner
57.1 Um über das Vereinsgeschehen besser zu informieren, besteht ein Vereinsblatt, der "Täuffeler Turner".
57.2 Dieser erscheint drei bis vier Mal pro Jahr.
Art. 58
58.1 Das Vereinsblatt sollte selbsttragend sein.
58.2 Es wird allen Mitgliedern gratis zugestellt und kann im Postkreis Täuffelen in alle Haushaltungen verteilt werden.
Art. 59
Eine Auflösung des Blattes kann nur die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschliessen.
IX. Revisions- und Vollzugsbestimmungen
Art. 60 Statuten
Die Generalversammlung kann jederzeit einzelne Artikel oder die vollständigen Statuten revidieren.
Art. 61
Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten des seeländischen Turnverbandes.
Art. 62
62.1 Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen inkl. den Fonds dem seeländischen Turnverband treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet.
62.2 Derselbe muss dem STV und dessen Verbänden angeschlossen sein.
63.3 Im Übrigen gelten die entsprechenden Vorschriften des seeländischen Turnverbandes.
Art. 63
63.1 Muss eine Riege des Vereins aufgelöst werden, geht deren Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an den Verein.
63.2 Wird innert fünf Jahren keine gleichartige Riege gebildet, geht das Vermögen in den Besitz des Vereins über.
Art. 64
64.1 Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch den Kantonalturnverband Bern auf den 1. Januar 1993 in Kraft.
64.2 Sie setzen diejenigen vom 20. Dezember 1970.
So beraten und einstimmig genehmigt an der ausserordentlichen Generalversammlung am 20.Mai 1992
Turnverein Täuffelen
Der Präsident: J. Schumacher
Der Sekretär: D. Gnägi
Vorliegende Statuten wurden durch den Vorstand des Kantonalturnverbandes Bern anlässlich seiner Sitzung vom 18. November 1991 genehmigt.
Kantonalturnverband Bern
Der Präsident: P. Bürgi
Der Sekretär: A. Schlüchter